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AGB

 – Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen –

Eichener Metallhandel GmbH • Eichener Str 23 • 79650 Schopfheim

A) Allgemeines

  1. Unsere Lieferbedingungen gelten für alle von uns abzuschließenden Verkaufsgeschäfte. Schweigen gegenüber Einkaufsbedingungen des Verkäufers bedeutet nicht Anerkennung dieser Bedingungen. Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen. Abweichungen von unseren Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ergänzend gelten die Regeln des HGB und des BGB; auch für Auslandsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders bestätigt ist. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware.
  3. Von uns verkaufte Ware einschließlich Umschließungen reist auf Gefahr des Käufers. Eine Gewähr für billigste Verfrachtung wird nicht übernommen, Teillieferungen bleiben vorbehalten. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich. Soweit eine Lieferfrist schriftlich vereinbart ist, gilt sie mit der Anzeige als Versandbereitschaft als gewahrt, wenn eine Absendung ohne unser Verschulden oder Verschulden des Absenders unmöglich ist. Zugesagte Fristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns bestehenden Vertrag im Verzug ist. Lieferzusagen gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferungen. Für die Wahrung einer etwa vereinbarten Lieferfrist kommt es auf das Datum der Verladung auf LKW oder Waggons bzw. -bei Schiffsladungen- auf das Datum des Abgangs des Schiffes an.
  4. Für Gewichts- und Mengenermittlungen sind die an den Versandstellen festgelegten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließungen durch Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.
  5. Transportmittel und die Art der Versendung werden von uns ausgewählt.
  6. Von uns genannte Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen, Entstehung oder Erhöhung öffentlicher Abgaben und -bei frachtfreier Lieferung­ Erhöhung der Frachten bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlußpreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter Transportmöglichkeit.
  7. Der Käufer verzichtet gegenüber unseren Ansprüchen auf etwaige Pfand­ Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte. Bei mangelhafter Lieferung hat – nach Wahl des Verkäufers der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder auf Preisminderung. während sonstige Mängelgewährsansprüche und Ersatzansprüche ausgeschlossen sind. Der Haftungsausschluß gilt auch wegen etwaiger Ansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung.
  8. Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb 24 Stunden nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Beanstandete Ware darf nicht ohne unsere Zustimmung entladen werden, andernfalls gilt sie als mängelfrei übernommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls die Ware als mängelfrei übernommen angesehen wird. Mängelansprüche verjähren in 3 Monaten ab Anlieferung der Ware, spätestens jedoch einen Monat nach schriftlicher Ablehnung einer Mängelrüge durch uns.
  9. Die Preisabrechnung erfolgt aufgrund der in unseren Verkaufsbestätigungen festgelegten Berechnungsgrundlage. Fehlt es an solchen Vereinbarungen, so haben Zahlungen grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungszieles gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich. Bleibt der Käufer mit der Zahlung eines fälligen Betrages im Rückstand, so sind wir ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt von diesem und etwaigen anderen Verträgen -vorbehaltlich unserer Schadenersatzansprüche­ berechtigt. Gestundete Zahlungen aus jeglichen Verträgen werden sofort fällig. Für die Anwendung der §§ 286-288 BGB gilt ein Verzug als mit der Fälligkeit eingetreten. Die Verzugszinsen betragen 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 9% jährlich. Wird gegen den Käufer ein Wechsel oder Scheck protestiert oder die Eröffnung des gerichtlichen Vergleiches, Konkurs, oder eines anderen Schuldregelungsverfahrens beantragt oder stellt der Käufer oder ein persönlich haftender Gesellschafter des Käufers Zahlungen ein, so wird unsere Forderung sofort fällig, auch wenn sie gestundet oder gesichert ist. Schecks und Wechsel werden von uns lediglich zahlungshalber entgegengenommen. Barzahlungen haben uns gegenüber nur befreiende Wirkung, soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind. Bei Entgegennahme von Wechseln gehen Diskont-, Protest- und Einzugsspesen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrunde liegenden Forderung.
  10. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder erheblich erschweren sind wir berechtigt, Lieferungen einzuschränken oder einzustellen, ohne hierdurch schadenersatzpflichtig zu werden. Hierunter fallen insbesondere Betriebs- und Transportstörungen sowie Bezugser-schwernisse tatsächlicher und rechtlicher Art.
  11. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
    a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, dessen Eigentum. Wechsel bzw. Schecks werden nur zahlungshalber gegeben und angenommen. damit erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht.
    b) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle ihrer Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung gilt als im Auftrag des Verkäufers erfolgt, ohne daß diesem hieraus Verbindlichkeiten entstehen.
    c) Bei der Verarbeitung mit anderen. nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    d) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich. ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung. verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufvertrages ist.
    e) Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermäßigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Punkt d) auf den Verkäufer übergeht.
    f) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
    g) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    h) Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung unserer Ware ist dem Käufer nicht gestattet. Von Zugriffen Dritter hat er unverzüglich dem Verkäufer Mitteilung zu machen
    i) Sofern die Ware mit anderen vermischt oder verbunden wird, gilt unbeschadet der Regelung gemäß § 949 BGB folgendes: Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, daß das Eigentum an dieser neuen Ware auf den Verkäufer übertragen ist. wogegen der Verkäufer dem Käufer die hergestellte Ware in Verwahrung beläßt. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware bzw. der daraus hergestellten Gegenstände tritt der Käufer den Anspruch an seinen Käufer auf Zahlung des Kaufpreises hiermit an den Verkäufer ab. der die Abtretung annimmt. Geht der Verkaufserlös im Falle eines Weiterverkaufs beim Käufer ein, so tritt er an die Stelle der Ware und geht ohne weiteres aufgrund der hiermit bestätigten Vereinbarung in das Eigentum des Verkäufers über, soweit er der Gesamtforderung des Verkäufers entspricht. Der Verkäufer wird mittelbarer Besitzer der ihm zustehenden Teile der Erlöse und Kraft der getroffenen Vereinbarung im Falle der Vermischung Miteigentümer. Ein vorweggenommenes Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Geht im Falle des Weiterverkaufs der Erlös auf einem Bank-, Sparkassen- oder Postscheckkonto ein, so gilt hiermit der Anspruch an die Bank, Sparkasse oder das Postscheckamt als an den Verkäufer abgetreten.
  12. Erfüllungsort für die Lieferungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Für alte sonstigen aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten ist 79650 Schopfheim für beide Vertragsteile Erfüllungsort und Gerichtsstand, und zwar auch Klagen im Wechsel- und Scheck- Prozeß.

Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für Nachbestellungen, spätere Bestellungen und Warenbezüge, spätere Angebote, auch wenn im Einzelfall unsere Leistungen infolge Dringlichkeit schon zeitlich vor der schriftlichen Auftragsbestätigung erbracht werden.

B) Besonderheiten:

  1. Schrottgeschäfte Ergänzend gelten die »Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott«, herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Schrottwirtschaft, in der jeweils gültigen neuesten Fassung.
  2. Lieferung von Metallen Ergänzend gelten die Geschäftsbedingungen des Deutschen Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V., in der jeweils gültigen neuesten Fassung. Die auf unseren Verkaufsbestätigungen und Rechnungen eingedruckten Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

 

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